UNTERSCHLAGUNG – Detektei und Wirtschaftsdetektei ManagerSOS

Unterschlagung ist das allgemeinste Zueignungsdelikt im deutschen Strafgesetzbuch. Nach § 246 Absatz 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet und ist gem. § 12 Abs. 2 StGB ein Vergehen. Die Unterschlagung setzt als Eigentumsdelikt – im Unterschied etwa zum Betrug (§ 263 StGB) oder zur Erpressung (§ 253 StGB) – keinen Vermögensschaden voraus.

Mehr zum Thema: http://www.dw.com/de/unterschlagung-von-eu-geld-in-ungarn/av-42839532

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2018-03-15T14:42:52+00:00

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